Baugewerbe

Der Begriff des Baugewerbes ist umfassend zu verstehen und erfasst auch das Ausbau- und Baunebengewerbe sowie den Garten- und Landschaftsbau. Betriebe des Baugewerbes sind solche, die folgende Arbeiten verrichten bzw. folgende Gewerbe und Handwerksbereiche, und zwar auch dann, wenn die Arbeiten an ortsfesten, auf Dauer eingerichteten Betriebsstätten erfolgen:

·         Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit,

·         Aptierungs- und Drainierungsarbeiten,

·         Asbestsanierungsarbeiten an Bauwerken und Bauwerkteilen,

·         Aufstellen von Bauaufzügen,

·         Bautrocknungsarbeiten,

·         Bauten- und Eisenschutzgewerbe,

·         Beton- und Stahlbetonarbeiten,

·         Beton- und Terrazzowaren herstellendes Gewerbe,

·         Bohrarbeiten,

·         Brunnenbauarbeiten,

·         Chemische Bodenverfestigungen,

·         Dachdeckerhandwerk,

·         Dämm-(Isolier-)arbeiten,

·         Erdbewegungsarbeiten,

·         Estricharbeiten,

·         Fassadenbau- und Sandstrahlarbeiten, Fassadenreinigung,

·         Fertigbauarbeiten,

·         Feuerungs- und Ofenbauarbeiten,

·         Fliesen-, Platten-, Mosaik-, Ansetz- und Verlegearbeiten,

·         Fugarbeiten an Bauwerken,

·         Fußboden- und Parkettlegerei,

·         Gerüstbau (Holz und Stahlrohr),

·         Glaserhandwerk

·         Glasstahlbetonarbeiten sowie Vermauern und Verlegen von Glasbausteinen,

·         Gleisbauarbeiten,

·         Herstellen von nichtlagerfähigen Baustoffen,

·         Hochbauarbeiten,

·         Holzschutzarbeiten an Bauteilen,

·         Installationsarbeiten,

·         Kanalbau-(Sielbau-)arbeiten,

·         Maler- und Lackiererhandwerk,

·         Maurerarbeiten,

·         Natur- und Kunststeinbe- und -verarbeitung,

·         Nassbaggerei,

·         Kachelofen- und Luftheizungsbau,

·         Rammarbeiten,

·         Rohrleitungsbau-, Rohrleitungstiefbau-, Kabelleitungstiefbauarbeiten und Bodendurchpressungen,

·         Säurebauindustrie,

·         Schachtbau- und Tunnelbauarbeiten,

·         Schalungsarbeiten,

·         Schornsteinbauarbeiten, Schreinerarbeiten sowie Holz be- und Holz verarbeitende Industrie einschließlich Holzfertigbauindustrie,

·         Spreng-, Abbruch- und Enttrümmerungsarbeiten,

·         Stahl-, Eisen-, Metall- und Leichtmetallbau sowie Fahrleitungs-, Freileitungs-, Ortsnetz- und Kabelbau,

·         Stahlbiege- und Stahlflechtarbeiten,

·         Stakerarbeiten,

·         Steinmetzarbeiten,

·         Straßenbau- und -walzarbeiten,

·         Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten,

·         Terrazzoarbeiten,

·         Tiefbauarbeiten,

·         Trocken- und Montagebauarbeiten,

·         Verlegen von Bodenbelägen,

·         Vermieten von Baumaschinen,

·         Wärmedämmverbundsystemarbeiten,

·         Wasserwerksbauarbeiten, Wasserhaltungsarbeiten, Wasserbauarbeiten,

·         Zimmererarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmerergewerbes ausgeführt werden.

 

 

Betriebe des Baugewerbes sind ferner die Betriebe des Garten- und Landschaftsbaus, soweit sie auf dem Markt gewerblich eine der nachfolgend aufgeführten Arbeiten anbieten:

 

·         Erstellung von Garten-, Park- und Grünanlagen, Sport- und Spielplätzen sowie Friedhofsanlagen,

·         Erstellung der gesamten Außenanlagen im Wohnungsbau und bei öffentlichen Bauvorhaben,

·         Deich-, Hang-, Halden- und Böschungsverbau einschließlich Faschinenbau,

·         Ingenieurbiologische Arbeiten aller Art,

·         Schutzpflanzungen aller Art,

·         Drainierungsarbeiten,

·         Meliorationsarbeiten,

·         Landgewinnungs- und Rekultivierungsarbeiten.