Für 53 der 94 Handwerke wird das Erfordernis der Meisterprüfung als Berufszugangsvoraussetzung abgeschafft.
Sie werden als zulassungsfreie Handwerksgewerbe in die Anlage B Abschnitt 1
überführt.
Damit wird Gewerbetreibenden in diesen Bereichen eine Selbständigkeit ohne
obligatorischen Meistertitel ermöglicht. Abgrenzungsprobleme innerhalb der in
der Anlage A verbleibenden Handwerke und gegenüber den in die Anlage B überführten
Handwerken sowie auch zwischen diesen werden beseitigt.
Für die Handwerksgewerbe der Anlage B wird die Möglichkeit des fakultativen Meisters (d.h. man kann freiwillig die Meisterprüfung ablegen) als Qualitätssiegel gegeben sein. Der fakultative Meister kann sich im Wettbewerb ungehindert mit dem Gütesiegel der Meisterprüfung darstellen.
Darüber hinaus wird das Inhaberprinzip
wird aufgehoben. Natürliche Personen und Personengesellschaften können
handwerkliche Betriebe in zulassungspflichtigen Handwerken gründen und übernehmen,
ohne dass sie selbst die handwerksrechtliche Befähigung besitzen müssen, wie
dies bereits seit langem bei den Kapitalgesellschaften der Fall ist. Ausreichend
ist, wenn ein Betriebsleiter mit Meisterbrief oder Ausnahmebewilligung
eingestellt wird. Nachfolgeprobleme im Handwerk werden dadurch entschärft.
Gesellen der zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A mit sechsjähriger
Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung, erhalten einen
Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle. Eine leitende Stellung liegt
dabei vor, wenn dem Antragsteller eigenständige Entscheidungsbefugnisse übertragen
wurden. Der bislang erforderliche Fachkenntnisnachweis entfällt. Die Ausbildung
im Handwerk wird attraktiver, da der Gesellenabschluss mehr Perspektiven bietet.
Quelle: BMWI
Weitere Infos sind zu finden unter
http://www.buhev.de/2003/12/beschl-empf-verm.html