Für 53 der 94 Handwerke wird das Erfordernis der Meisterprüfung als Berufszugangsvoraussetzung abgeschafft.

Sie werden als zulassungsfreie Handwerksgewerbe in die Anlage B Abschnitt 1 überführt.
Damit wird Gewerbetreibenden in diesen Bereichen eine Selbständigkeit ohne obligatorischen Meistertitel ermöglicht. Abgrenzungsprobleme innerhalb der in der Anlage A verbleibenden Handwerke und gegenüber den in die Anlage B überführten Handwerken sowie auch zwischen diesen werden beseitigt.

Für die Handwerksgewerbe der Anlage B wird die Möglichkeit des fakultativen Meisters (d.h. man kann freiwillig die Meisterprüfung ablegen) als Qualitätssiegel gegeben sein. Der fakultative Meister kann sich im Wettbewerb ungehindert mit dem Gütesiegel der Meisterprüfung darstellen.

Darüber hinaus wird das Inhaberprinzip wird aufgehoben. Natürliche Personen und Personen­gesellschaften können handwerkliche Betriebe in zulassungspflichtigen Handwerken gründen und übernehmen, ohne dass sie selbst die handwerksrechtliche Befähigung besitzen müssen, wie dies bereits seit langem bei den Kapitalgesellschaften der Fall ist. Ausreichend ist, wenn ein Betriebsleiter mit Meisterbrief oder Ausnahmebewilligung eingestellt wird. Nachfolgeprobleme im Handwerk werden dadurch entschärft.

Gesellen der zulassungspflichtigen Handwerke der Anlage A mit sechsjähriger Berufserfahrung, davon vier Jahre in leitender Stellung, erhalten einen Anspruch auf Eintragung in die Handwerksrolle. Eine leitende Stellung liegt dabei vor, wenn dem Antragsteller eigenständige Entscheidungsbefugnisse übertragen wurden. Der bislang erforderliche Fachkenntnisnachweis entfällt. Die Ausbildung im Handwerk wird attraktiver, da der Gesellenabschluss mehr Perspektiven bietet.

Quelle: BMWI

 

Weitere Infos sind zu finden unter

 

http://www.buhev.de/2003/12/beschl-empf-verm.html